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Zuständiges Gericht und Gerichtsorganisation in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gibt insgesamt 1109 Gerichte, deren Zuständigkeitsbereich entweder den Bund oder die Länder umfasst. Nach Artikel 95 des Grundgesetzes (GG) wird zwischen der Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit unterschieden.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft, ob die Hoheitsakte, insbesondere die Gesetze, mit der jeweiligen Verfassung vereinbar sind und kann diese unter anderem auch als verfassungswidrig erklären. Auf der Bundesebene nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts wahr. Daneben gibt es auch Verfassungsgerichte der Länder.

Die Verfassungsbeschwerde ist die signifikanteste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf der Bundesebene. Sie nimmt einen Anteil von 90% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein, welches sich seit dem sog. Elfes-Urteil von 1957 eine beachtliche Kompetenz zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt hat. Daneben können auch Kommunalverfassungsbeschwerden gestellt werden, mittels welcher die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen gerügt werden kann.

Ferner sind in diesem Kontext Normenkontrollen zu nennen. Hier wird zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle unterschieden. Bei ersterer kann ein Gericht eine anzuwendende Rechtsnorm, welche es für verfassungswidrig hält, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Bei zweiterer besteht die Möglichkeit auf Antrag der Bundesregierung, Landesregierung oder des Deutschen Bundestages hin, eine Norm ohne konkreten Anlass überprüfen zu lassen.

Neben Streitigkeiten zwischen den Bundesorganen, sind ebenfalls Fälle verfassungsrechtlicher Art zwischen den Ländern bzw. einem einzelnen Land und dem Bund sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen Ländern vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit befasst sich aber auch mit der Verwirkung von Grundrechten, Wahlprüfungen, Parteienverboten, Anklagen gegen Bundesrichter oder Präsidenten, wobei diese Zuständigkeitsbereiche eher von geringerer Bedeutung sind.

In der Regel kennt die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland keine Instanzen. Es ist zwar denkbar, Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht und sogar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzufechten, dennoch handelt es sich bei der Verfassungsgerichtsbarkeit um keine Superrevisionsinstanz für Verfahren anderer Fachgerichtsbarkeiten.

Fachgerichtsbarkeit

Die Fachgerichtsbarkeit besteht aus folgenden fünf Zweigen:

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Auch unter der Bezeichnung Justizgerichtsbarkeit bekannt, setzt sich diese aus allen Gerichten zusammen, die sich mit Zivilsachen, also Familiensachen, bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen beschäftigen: dem Bundesgerichtshof, den Oberlandesgerichten, Landgerichten und Amtsgerichten.

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit wird außerdem auch das Bundespatentgericht gezählt, da seine Entscheidungen beim Bundesgerichtshof angefochten werden können.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Als Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit, dient sie in Form der Verwaltungsgerichte der gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung. Die Abgrenzung zu der Sozialgerichtsbarkeit sowie den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine relativ komplexe Angelegenheit und ebenso umstritten.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit baut auf drei Stufen auf: dem Bundesverwaltungsgericht, den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichten.

Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig ist Rechtsbeschwerde- und Revisionsinstanz. Es kann aber auch bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ländern und dem Bund oder Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht erste Instanz sein.

Zu den primären Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte gehören Genehmigungen von technischen bzw. verkehrlichen Großprojekten, landesrechtliche Vereinsverbote und Normenkontrollen von Satzungen.

Für den Großteil der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in erster Linie das Verwaltungsgericht zuständig. Dieses kann sich hinsichtlich Berufungen und Beschwerden an die Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer (VGH) oder die Oberverwaltungsgerichte (OVG) wenden. Mittlerweile verfügt jedes Bundesland über einen VGH oder ein OVG, welcher oder welches seinen Sitz in den meisten Fällen in der Landeshauptstadt hat, um die Unabhängigkeit von der Verwaltung auch im räumlichen Sinne deutlich zu machen. Ausnahmen bilden lediglich Sachsen-Anhalt, Bayern und die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Hierbei handelt es sich um die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts. Die zu bearbeitenden Rechtsmaterien überschneiden sich mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit.

Arbeitsgerichte befassen sich insbesondere mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung, Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien sowie Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. An der Rechtsprechung nehmen ehrenamtliche Richter teil, welche aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt werden.

Die Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sind das Bundesarbeitsgericht, die Landesarbeitsgerichte sowie die Arbeitsgerichte.

Sozialgerichtsbarkeit

Sie ist für Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig. Derzeit gibt es bundesweit 68 Sozial-, 14 Landessozial- sowie ein Bundessozialgericht.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist, den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes folgend, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegrenzt. Auch hier nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil.

Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über Streitigkeiten über Landes- und Bundessteuern, Zölle, Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater, welche dem Steuerberatungsgesetz unterliegen.

Sie wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Zuständigkeitsbereiche der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung abgegrenzt. Mit der Finanzgerichtsbarkeit befassen sich der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte.